BGH-Urteil vom 24.01.2008, AZ: VII ZR 280/05
Im entschiedenen Fall war zwischen den Beteiligten eine bestimmte Bauzeit vereinbart worden. Aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ergab sich eine Verlängerung der Bauzeit, was wiederum zu einer Erhöhung der Kosten des Unternehmers führte. Diese Kosten machte der Unternehmer geltend.
Bisher war umstritten, ob diese Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, weil sich die Frage stellte, ob hierfür eine zusätzliche Leistung erbracht wurde. Die Erbringung einer Leistung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht. Schadenersatzansprüche sind dem gegenüber nicht umsatzsteuerpflichtig.
Der BGH hat in der Entscheidung festgestellt, dass einer Entschädigung wegen Bauzeitverlängerung eine vertragliche Leistung des Unternehmers zugrunde liegt, welche Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG ist und damit auch der Umsatzsteuer unterliegt. Gleiches gilt im übrigen auch, wenn eine geänderte Leistung aufgrund einer Anordnung durch den Bauherren im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B vorliegt. Anders ist dies bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 6 Nr. 6 VOB/B. Diesem Schadenersatzanspruch liegt keine besteuerbare Leistung zugrunde, sondern ein beim Unternehmer entstandener Schaden, so dass Umsatzsteuerpflicht nicht besteht.