(BGH, Beschluss vom 24.10.2002, IBR 2003, 199)

Ein Bauträger verpflichtet sich im Vertrag zur „umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus im erforderlichen Umfang“. Nach erfolgter Fertigstellung rügen die Käufer Feuchtigkeit im Keller und behalten den Restkaufpreis ein. Der Bauträger meint, keine Trockenlegung zu schulden, da in der Baubeschreibung selbige nicht aufgeführt sei.

Das OLG ist anderer Ansicht und geht von der Verpflichtung des Bauträgers zur Kellertrockenlegung aus. Die zitierte Vertragspassage führe dazu, dass der Bauträger verpflichtet sei, den gesamten Altbau zu modernisieren so, wie es fachlich erforderlich sei.

Praxistipp: Besonders anpreisende Aussagen im Vertrag, Baubeschreibung, oder unter Umständen auch in Prospekten sind nach neuerer Rechtssprechung für den Bauträger zunehmend riskanter. Übernimmt dieser eine umfassend formulierte Herstellungspflicht, muss er im Vertrag klar und deutlich darauf hinweisen, wenn er nicht bereit ist, bestimmte Maßnahmen auszuführen.

CategoryBauträgerrecht