(BGH, Urteil vom 22. 5.2003, Az.: VII ZR 469/01) Der Anspruch des Auftraggebers auf die Werkleistung wird fällig, wenn die für die Ablieferung bestimmte Zeit abgelaufen ist. Diese Frist ergibt sich aus den Umständen, wenn eine Parteivereinbarung nicht mehr maßgebend ist. Verstreicht diese Frist zur Fertigstellung ohne Verschulden des Unternehmers, kann sein Verzug nicht ohne weiteres begründet werden, besonders, wenn über den Termin zur Fertigstellung keine Einigkeit besteht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist nämlich grundsätzlich eine Mahnung des Auftraggebers erforderlich, um den Unternehmer in Verzug zu setzen.