BGH, Urteil vom 27.11.2009 – LwZR 11/09

Im vorliegenden Fall machte der Verpächter gegenüber einem Pächter Schadensersatzansprüche geltend. Gegenstand der Pacht war ein Grundstück, welches eine Mulde mit einem Wasserloch ausgewiesen hatte. Diese war bei Rückgabe der Pachtsache verunreinigt und mit Schadstoffen belastet. Der Verpächter macht die Kosten der Beseitigung der Schadstoffbelastung geltend. Der Pächter macht geltend, die Kosten für die Beseitigung seien unverhältnismäßig hoch und aufgrund dessen sei nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben der Verpächter nicht berechtigt, diese Forderung gegen ihn geltend zu machen. Der Verpächter wandte ein, der Pächter habe eine Verunreinigung zumindest grob fahrlässig, wahrscheinlich sogar vorsätzlich herbeigeführt.

Zwar handelt es sich um eine Entscheidung aus dem Mietrecht, jedoch sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Werkvertragsrecht auch hier anwendbar. Nach der Entscheidung des BGH ist das Interesse des Verpächters abzuwägen und zu beurteilen. Soweit der Verpächter kein untergeordnetes Interesse an der Beseitigung des Schadens hat, kann von einer Unverhältnismäßigkeit nicht ausgegangen werden. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass der BGH hier die Frage des Verschuldens in die Abwägung zwischen dem Interesse des Verpächters und dem Interesse des Pächters einbezogen hat. Selbst wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig seien, sei der Pächter zur Zahlung verpflichtet, wenn er die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe.