Urteil des OLG München vom 25.03.1999, AZ: 6 U 4557/98

Im vorliegenden hatte eine Person eine Internet-Domain angemeldet zur privaten Nutzung. Es bestand Namensidentität zwischen dieser Person und einem sehr bekannten Unternehmen. Das Unternehmen verlangte von der Privatperson die Übertragung der Domain gegen Erstattung der Registrierungskosten.

Das OLG München hat in der vorgenannten Entscheidung festgehalten, daß die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internet-Adresse durch eine Person gleichen Namens, und zwar auch bei rein privater Nutzung, den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung behindert. Bei der erforderlichen Interessensabwägung gebühre dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem des Namensträgers. Der Kennzeicheninhaber könne daher von dem Eintragenden verlangen, daß dieser Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-Namens auf ihn einwilligt.