Was gilt bei Widersprüchen im Vertrag
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2010, 8 U 100/09

In einem Vertrag zwischen einem Generalunternehmer und einem Nachunternehmer ist festgehalten, dass bei Widersprüchen die Auftragsunterlagen in folgender Rangfolge gelten sollen:

–    der Vertrag
–    das Auftragsschreiben
–    die Baugenehmigung
–    die Baubeschreibung des Bauherrn
–    die GU-Leistungsbeschreibung und
–    die Ausführungspläne des Ingenieurbüros.

Die Baubeschreibung sieht grundsätzlich eine generelle Fabrikatsfreiheit vor. Jedoch ist in den Ausführungszeichnungen jeweils eine Fabrikatangabe für die Produkte enthalten. 

Der Nachunternehmer baut andere Produkte ein, als diese in den Ausführungsplänen bezeichnet sind. Fraglich war, ob vorliegend ein Mangel vorhanden ist.

Das Gericht hat sich zunächst mit der Thematik auseinander gesetzt, wie der Inhalt der geschuldeten Leistung zu bestimmen ist. Grundsätzlich ist zunächst der Vertrag als solcher auszulegen. Auf die Rangfolge der Vertragsunterlagen kommt es erst dann an, wenn sich aus dem Vertrag nicht durch Auslegung ermitteln lässt, was die Parteien bei Vertragsabschluss zur Durchführung der Arbeiten gewollt haben. Kann durch Auslegung ein derartiger Wille der Parteien nicht eindeutig ermittelt werden und ergeben sich hieraus Widersprüchlichkeiten, die nicht durch Auslegung aufzulösen sind, so ist auf die Rangfolge des Vertrages zurück zu greifen.

Auch vorliegend hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass ein Mangel nicht vorliegt. Die nachrangigen Regelungen in den Ausführungsplänen seien nur beispielhafte Umsetzungen einer vorrangig eröffneten Möglichkeit, beliebige geeignete Fabrikate zum Einsatz zu bringen. Dies ergäbe sich auch aus der Interessenslage der Parteien, da sich der GU des Nachunternehmers zur Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber seinem eigenen Auftraggeber bedient. Vorrangig waren daher die Anforderungen des Hauptauftraggebers einzuhalten.

Diese Entscheidung zeigt, dass ein Bauvertrag immer in seiner Gesamtheit zur Auslegung heran zu ziehen ist. Es gilt nicht generell, dass die speziellere Regelung einer allgemeinen Regelung vorgeht, insbesondere dann nicht, wenn ein bestimmtes Rangverhältnis zwischen den einzelnen Elementen eines Bauvertrags vereinbart ist.