OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.97, Aktenzeichen 8 U 31/96

Bei einem Bauvorhaben stürzt ein Handwerker bei Außenarbeiten vom Gerüst und erleidet erhebliche Verletzungen. Er hatte sich an das Gerüstgeländer gelehnt, dessen Holm nur mit Kabelbindern befestigt war, die nachgaben und zum Absturz führten. Er verklagt den Bauunternehmer und auch den Architekten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Klage dem Grunde nach statt, da der Architekt neben dem Bauunternehmer für den ordnungsgemäßen Zustand des Baugerüstes verantwortlich sei. Das Gericht leitet dies aus § 15 Abs. 2  Nr. 8 HOAI her, der postuliert, daß der bauleitende Architekt auf die Einhaltung der Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften zu achten habe. Er müsse deshalb auch in Benutzung befindliche Gerüste auf ihre Betriebssicherheit überwachen, da gerade bei längerer Stellzeit des Gerüstes die Gefahr von Veränderungen drohe, der durch regelmäßige Kontrollen vorgebeugt werden müsse.