Zulässigkeit entgeltliche Kinderbetreuung in einer Eigentumswohnung
BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 204/11

Im vorliegenden Fall betreute die Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage gegen Bezahlung 5 fremde Kleinkinder. Eine andere Eigentümerin wandte sich gegen diese Nutzung und verlangte Unterlassung, da diese Nutzung keine Wohnnutzung mehr sei, sondern eine gewerbliche Nutzung. Der Verwalter hatte eine Genehmigung versagt. Nach der Gemeinschaftsordnung durfte innerhalb einer Wohnung ein Gewerbe nur mit Genehmigung ausgeübt werden.

Der BGH gab dem Unterlassungsanspruch statt. Die Betreuung fremder Kinder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sei  jedoch unbedenklich, solange dies ohne eine Bezahlung erfolge. Wenn aber eine Bezahlung erfolge, so liege eine gewerbliche Tätigkeit vor. Denn hier stehe der Erwerbscharakter im Vordergrund.

Das Berufungsgericht hatte im gleichen Sinne entschieden und in diesem Zusammenhang auf die erhöhte Belastung hingewiesen, die sich durch den erhöhten Lärmpegel, den Besucherverkeht und ein verstärktes Müllaufkommen ergebe.

Interessant könnte diese Entscheidung auch im Bereich des Mietrechts sein. Ob eine Betreuung eines oder mehrerer fremder Kinder durch eine Tagesmutter dann eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten bedeutet, ist hier nicht entschieden, könnte sich aber mit dieser Entscheidung begründen lassen.