OLG München, BauR 98, 129
Eine Gewährleistungsfrist von 30 Jahren kommt in Betracht, wenn der Auftragnehmer von ihm erkannte Mängel des Werks arglistig verschweigt oder seine Arbeiten nicht so organisiert, daß die Mängel entdeckt werden können. Allein aus der Verletzung vertraglich übernommener Überwachungspflichten läßt sich die Verlängerung von Gewährleistungsfristen noch nicht herleiten.
Im entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer einen Kanalgraben zu verfüllen. Die hierbei durchzuführende Verdichtung gelang nach Meinung eines Sachverständigen nicht ausreichend, weil die eingesetzten Geräte eine zu geringe Leistung erbrachten. Nach Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist machte der Auftraggeber Ansprüche geltend, denen der Auftragnehmer die Verjährungseinrede entgegenhielt.
Auch das OLG hält die Gewährleistungsansprüche für verjährt, da es für eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen nicht für ausreichend erachtet, daß der Auftragnehmer eine vertragliche Verpflichtung hatte, die Arbeiten durch eine fachkundige Drittfirma überprüfen zu lassen. Allein aus der Verletzung solcher Prüfpflichten lasse sich die Verlängerung von Gewährleistungsfristen noch nicht herleiten, sondern es müsse ein besonders unredliches Verhalten des Auftragnehmers hinzukommen. Ein solches Verhalten liege etwa vor, wenn der Auftragnehmer bei der Abnahme des Werkes ihm bekannte Mängel arglistig verschweige oder er bei arbeitsteiliger Herstellung des Werkes nicht die organisatorischen Voraussetzungen schaffe um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mangelfrei sei.