BGH Urteil vom 30.04.98 – VII ZR 47/97
Ein Erwerber von noch nicht fertiggestelltem Eigentum kann gegen den Veräußerer keine Frist zur Nachbesserung eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum mit Ablehnungsandrohung, verbunden mit der Erklärung, Minderung oder kleinen Schadensersatz (ohne Rückängigmachung des Kaufs) zu verlangen setzen, wohl aber eine Ablehnungsandrohung mit der Erklärung, alsdann Wandlung oder großen Schadensersatz (Rückabwicklung) zu verlangen.
Ein Wohnungskäufer hat im Rahmen eines Bauträgervertrages Anspruch auf mangelfreie Errichtung sowohl des Sondereigentums als auch des Gemeinschaftseigentums. Jeder einzelne Wohnungskäufer hat also den vollen Erfüllungsanspruch bezüglich des Gemeinschaftseigentums. Der einzelne Wohnungskäufer hat also auch die Möglichkeit, Nachbesserung und Kostenerstattung bei Ersatzvornahme (primäre Gewährleistungsansprüche) zu verlangen. Minderung und den kleinen Schadensersatzanspruch (sekundäre Gewährleistungsansprüche) kann der einzelne Erwerber allerdings erst nach einem entsprechenden Beschluß der Gemeinschaft verlangen. Dies ergibt sich daraus, daß anderenfalls der einzelne Erwerber Minderung, andere Erwerber Nachbesserung bezüglich des gleichen Mangels verlangen könnten. Das Belassen eines mangelhaften Zustandes und statt dessen Geltendmachen eines Minderungsanspruches steht deshalb nur der Gemeinschaft insgesamt zu.
Der einzelne Erwerber kann allerdings unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Wandelung oder großen Schadensersatzanspruch (einschl. Rückabwicklung) geltend machen, da sich die Wandelung nur auf das individuelle Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber bezieht.