(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002, AZ: 5 U 85/01)

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe, die für den Fall einer Fristüberschreitung den Vertragsstrafenanspruch neben Schadensersatzansprüchen bestehen lässt, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 ABG-Gesetz unwirksam.

In einem Bauvertrag, den der Bauherr gestellt hatte, wurde eine Vertragsstrafe neben einer Regelung zum Schadensersatz „gesondert vereinbart“. Das OLG Düsseldorf hält diese Klausel für unwirksam.

Praxistipp: Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass die Vertragsstrafe praktisch zu einem „Gewinn“ des Vertragsstrafengläubigers führen würde. Nach der Gesetzessystematik steht die Vertragsstrafe nämlich nicht neben dem Schadensersatz, sondern sie bildet quasi einen Mindestschaden. Entstehen also gleichzeitig aus den die Vertragsstrafe begründenden Sachverhalten auch Schadensersatzansprüche, zehren diese zunächst, da Sie auf die Vertragsstrafe angerechnet werden, selbige auf.

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