BGH, Urteil vom 25.11.1999, AZ VII ZR 468/98

Nach Kündigung eines Einheitspreisvertrages nach VOB/B lässt der Bauherr den Bau durch einen anderen Unternehmer durchführen und macht gegen den ersten Unternehmer Mehrkosten für die Baufertigstellung in Höhe von über DM 50.000,00 geltend. Diese berechnet er in einem Preisspiegel, der die im Wege der Ersatzvornahme erbrachten Leistungen aufzählt, mit den durch Aufmaß ermittelten Gesamtmengen gegenüberstellt und so positionsweise anhand der Einheitspreise des ersten und zweiten Unternehmers die Preisdifferenz ermittelt. Während die ersten beiden Instanzen die Klage mangels ausreichender Darlegung der Mehrkosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abweisen, hält der BGH die Darlegung für ausreichend. Eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung (prüfbare Abrechnung) sei nicht zwingend erforderlich. Der BGH meint, daß die Anforderungen an die Darlegung an diese Fertigstellungskosten im Einzelfall von den Umständen der Vertragsentwicklung der Ersatzvornahme abhängen. Sie bestimmen sich danach, welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind und welche Kontroll- und Informationsinteressen der Auftragnehmer hat.

Praxistip: Die nachvollziehbare Ermittlung der für eine Fertigstellung nach Kündigung angefallenen Mehrkosten bedarf häufig eines kaum mehr darstellbaren Aufwandes. Verschärft wird dies dann, wenn im ursprünglichen oder im Fertigstellungsvertrag Pauschalpreisvereinbarungen mit enthalten sind. Zu den Mehrkosten einer Ersatzvornahme nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gehören auch die Kosten für die Erstellung der Abrechnung. Klargestellt hat der BGH auch die bislang streitige Frage, ob § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B eine Ausschlußfrist enthält oder nicht. Der BGH entscheidet, daß der Mehrkostenanspruch unabhängig davon besteht, ob die Frist eingehalten ist.