Kammergericht, Urteil vom 15.03.1999, Aktenzeichen 24 U 5157/98.

Im vorliegenden Fall hatte die Klagepartei Tiefbauarbeiten für die Beklagte ausgeführt. Sie machte einen Restwerklohnanspruch geltend. Es war vereinbart, daß die Arbeiten in bestimmten Fristen abgerufen und ausgeführt werden sollten. Da diese Fristen nicht eingehalten wurden, sondern in kürzeren Fristen der Abruf erfolgte, erhob die Tiefbaufirma einen Zuschlag auf die vereinbarte Vergütung. Das Kammergericht wies diesen Zuschlag jedoch ab, weil es keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Nummer 5 VOB/B darstellen würde.