BGH-Urteil vom 26.04.2001, VII ZR 222/99

Da immer wieder das Thema der Beauftragung durch den Architekten an den Unternehmer Gegenstand von Rechtstreitigkeiten ist und der Architekt in der Regel nicht bevollmächtigt ist, den Bauherren rechtsgeschäftlich zu vertreten, stellt sich die Frage, ob einem Unternehmer gleichwohl Ansprüche gegen einen Bauherren zustehen können.

Im entschiedenen Fall hatte das Land Berlin eine Firma beauftragt, einen Kinderspielplatz zu erbauen. Da die Firma laufend mit ihrer Leistung in Verzug war, kündigte das Land Berlin diesen Vertrag schließlich. Der Architekt beauftragte daraufhin, ohne entsprechend bevollmächtigt zu sein, ein Metallbauunternehmen, eine Pergola zu erstellen. Das Land Berlin nahm zur Kenntnis, wie die Pergola erstellt wurde und nutzte diese auch. Gegenüber dem Metallbauer stellte sich das Land Berlin jedoch auf den Standpunkt, es habe keinen Auftrag erteilt. Der den Auftrag erteilende Architekt habe vollmachtlos gehandelt. Daraufhin verklagte der Metallbauer den Architekten mit Erfolg. Der Architekt wiederum nahm Rückgriff beim Land Berlin und forderte Kostenerstattung.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, erhielt der Architekt beim BGH Recht. Zwar bekräftigt der BGH, dass der Architekt grundsätzlich keine Vollmacht habe, seinen Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. In diesem Fall habe das Land Berlin jedoch sehenden Auges die vollmachtlose Errichtung der Pergola zur Kenntnis genommen, hingenommen und habe weder den Architekten, noch das Unternehmen darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestehe. Das Land Berlin hätte den Architekten auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen müssen, so dass der Architekt dann seinen Schaden gering hätte halten können. Außerdem sprach der BGH dem Architekten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Aus Treu und Glauben sei das Land Berlin gehindert, sich hiergegen zu wenden. Denn das Land könne nicht wegen fehlender Vollmacht die Bezahlung der Pergola verweigern, andererseits aber ihre plangerechte Errichtung bewusst entgegennehmen und unentgeltlich nutzen. Das Land müsse daher den Aufwand erstatten, den sie bei eigener Vergabe hätte aufwenden müssen.

Bei einer vollmachtlose Beauftragung darf sich also der Bauherr diesen Umstand bei Kenntnis nicht ohne weiteres entziehen, sondern muss den Architekten hierauf hinweisen. Wenn dann die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung auch noch der Planung entspricht und der Bauherr diese nutzt, so hat er als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was er bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.