Landgericht München I Urteil vom 18. Juli 1997 – 21 O 17599/96 – "freundin.de"

1. Ob die Benutzung eines Domain-Namens eine Namens- oderKennzeichenbenutzung ist, kann dahingestellt bleiben, solange keine markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüchebestehen.

2. Der Markeninhaber hat grundsätzlich nur dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber, wenn die unter der Marke und der Domain angebotenen Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bekanntheitsgrad des fremden Zeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird oder der Domain-Name mit Behinderungsabsicht angemeldet wird.