Landgericht Braunschweig Urteil vom 5. August 1997 – 9 O 188/97 – "deta.com"
Die Absicht, einen Dritten am Gebrauch seiner Marke oder seines Namens zu hindern, oder der Versuch, Geldzahlungen für den Gebrauch zu erreichen, sind eine Behinderung im Sinne des § 1 UWG und daher wettbewerbswidrig