Urteil des BGH vom 23.9.2003, Az.: VI ZR 335/02

Internetprovider haften nur dann für den Inhalt fremder Webseiten, wenn sie deren Inhalt kannten. Wer Schadensersatzansprüche gegen den Provider geltend macht, muss nachweisen, dass dieser über den Inhalt der Internetseiten informiert war. Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB i.V.m. § 5 TDG in der Fassung vom 22.7.1997 für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Der Anspruchsteller muss die Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Die geforderte Kenntnis des Anspruchstellers ist als eine zusätzliche anspruchsbegründende Voraussetzung für die Haftung der Diensteanbieter anzusehen. Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte einschränken, weil sie den fremden Inhalt nicht veranlasst haben und es ihnen angesichts der Vielzahl fremder Inhalte zunehmend unmöglich ist, diese zu kontrollieren. Für den hiernach erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, dass er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei muss die Internetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, dass es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden.