Ein ständiges Ärgernis ist die Zusendung unverlangter Emailwerbung (Spams). Zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof am 11.03.2004 eine Entscheidung veröffentlicht, wonach die Zusendung einer unverlangten Emailwerbung zu Werbezwecken gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Empfänger stillschweigend  oder konkludent hierzu sein Einverständnis erklärt hat. Sie ist auch dann zulässig, wenn bei einer Werbung gegenüber einem Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet wird. Hieraus ergibt sich, dass die Zusendung von Werbeemails an Private grundsätzlich sittenwidrig ist. Den Beweis, dass der Empfänger mit der Zusendung derartiger Mails einverstanden ist, hat der Versender zu führen. Er kann sich auch nicht damit herausreden, dass es versehentlich oder aufgrund eines Schreibversehens zu einer Zusendung gekommen sei. Denn der Werbende hat nach dieser Entscheidung des BGH durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer Email zu Werbezwecken aufgrund eines Schreibversehens an einen Dritten kommt. (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen I ZR 81/01)