OLG Schleswig, Urteil vom 15.09.2006, 14 U 205/05

Ein Immobilienmakler klagt Maklerprovision für die Vermittlung eines Hausgrundstücks ein. Der Käufer suchte ein bestimmtes Hausgrundstück. Dieses wurde von einem Makler angeboten. Man besichtigte mehrfach das Objekt. Schließlich führte der Kaufinteressent mit dem Eigentümer die Verkaufsverhandlungen und erwarb des Grundstück. Der Makler macht daraufhin eine Maklerprovision geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Auch das OLG Schleswig schloss sich der Entscheidung des Landgerichts an. Ein Maklervertrag ist nicht zustande gekommen und zwar weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten. Voraussetzung für das stillschweigende Zustandekommen eines Maklervertrages sei, dass der Kaufinteressent wisse, dass für das Objekt ein Maklerprovision anfällt. Wenn hierüber nicht gesprochen werde, könne nicht ohne weiteres von einem Zustandekommen eines Maklervertrags ausgegangen werden. Denn ein Erwerber wisse ja nicht, ob der Makler nicht evtl. im Auftrag des Verkäufers tätig ist und von diesem eine Provision erhalte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das stillschweigende Zustandekommen eines Maklervertrages möglich, jedoch setzt dies, wie gesagt, voraus, dass zumindest darüber gesprochen wurde, dass der Käufer eine Provision bezahlen müsse. Da dieser Nachweis vorliegend durch den Makler nicht zu führen war, wurde die Klage abgewiesen.

Tip: Auch hier zeigt sich wieder einmal, wie wichtig es ist, vertragliche Vereinbarungen schriftlich zu fixieren.

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