BGH-Urteil vom 25.07.2002, Aktenzeichen: III ZR 113/02
Im vorliegenden Fall war ein Wohnungssuchender an einen Makler herangetreten, um sich von diesem eine Wohnung vermitteln zu lassen. Diese Vermittlungstätigkeit hat der Makler auch erfüllt, jedoch ohne hierzu einen Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten zu haben. Der Wohnungssuchende weigerte sich dann, das Maklerhonorar zu bezahlen. Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass auch im Falle eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz, d.h. dann, wenn ein Makler ohne Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten eine Wohnung anbietet und vermittelt, dies nicht zur Nichtigkeit des mit dem Wohnungssuchenden geschlossenen Maklervertrages führt.