BGH-Urteil vom 18.01.2007, AZ: III ZR 146/06

Im vorliegenden Fall hatte ein Makler auf der Basis eines Exposés, welches ihm vom Verkäufer zur Verfügung gestellt worden war, den Verkauf einer Wohnung vermakelt. In diesem Exposé war eine Wohnflächenberechnung enthalten, die sich später als falsch herausstellte, weil ein Atelier mit 27 m² ohne entsprechende Baugenehmigung ausgebaut worden war. Nachdem sich der Käufer mit dem Verkäufer verglichen hatte, machte er den Restbetrag, den er gegenüber dem Verkäufer nachgegeben hatte, gegenüber dem Makler geltend. Der BGH wies jedoch die Klage ab. Der Makler hat keine Prüfungspflicht bezüglich Angaben, die ihm von dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Er hat weder eine eigene Überprüfungspflicht, noch hat er darauf hinzuweisen, dass er eine Überprüfung nicht vorgenommen hat. Anders wäre es nur, wenn sich die Unrichtigkeit des Inhalts des Exposés dem Makler förmlich hätte aufdrängen müssen, was vorliegend aber nicht der Fall war. Ohne besondere Anhaltspunkte muss ein Maklerkunde vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass die in einem Exposé enthaltenen Aussagen lediglich Angaben der Verkäuferseite wiedergeben. Dies entspricht auch einer Entscheidung des OLG Hamm vom 24.04.2006, AZ: 18 U 10/05.

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