BGH Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 293/04

Im vorliegenden Fall war ein Ingenieurbüro mit der Planung von Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnikanlagen für eine Kasernenanlage beauftragt, die insgesamt aus 66 Gebäuden bestand. Die Leistungen wurden vom Ingenieurbüro erbracht. In der Abrechnung rechnete das Ingenieurbüro für jedes Gebäude getrennt ab. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass eine gebäudebezogene Abrechnung in der HOAI vorgesehen sei.

Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Zwar seien mehrere Anlagen grundsätzlich getrennt zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden können. Es kommt nicht darauf an, ob diese in mehreren Gebäuden eingebaut werden, sondern darauf, ob die Anlagenteile funktionell und technisch eine Einheit bilden. Vorliegend waren mehrere Unterstationen gebildet worden, wobei jede Unterstation gesonderte hätte angeschlossen werden können, jedoch mehrere Gebäude versorgt. Nach Auffassung des BGH sind die Kosten dieser Gebäude jeweils zusammenzufassen. Maßgeblich sei, ob es sich konstruktiv-funktionell um eine einheitliche Anlage handelt oder um selbst-ständige Teilanlagen.