BGH, Urt.v.25.9.03, VII ZR 13/02

Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkungen. Der BGH hatte sich am 25.09.03 mit einem interessanten Fall aus dem Architektenrecht zu befassen. Der klagende Bauherr hatte mit einem Architekturbüro eine Nebenkostenpauschale von 10% des Nettohonorars vertraglich vereinbart. Später vertrat er dann die Auffassung, dass diese Vereinbarung über die Nebenkosten überhöht und damit unwirksam sei.

Der BGH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Er hat die Nebenkostenvereinbarung für rechtmäßig erachtet. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass die Höchstpreisregelungen der HOAI für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ohne Bedeutung seien. Sie seien allein an § 831 BGB zu messen und damit nur nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen würden. Gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI können die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Nebenkosten nicht nach Einzelnachweis, sondern pauschal abzurechnen seien. Wie eine solche Pauschale zu bemessen sei, darüber äußert sich die HOAI nicht. Die Preisbindung in § 4 HOAI sei insoweit ohne Bedeutung. Sie betreffe nur das Honorar.

Ob die Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale von 10% sich im Rahmen einer zulässigen Vereinbarung bewegt, läßt der BGH ausdrücklich offen, weil die Instanzgerichte dazu keine Feststellungen getroffen hatten.