OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2004, Aktenzeichen: 3 U 1235/02 (BGH-Nichtzulassungsbeschwerde am 10.11.2005 zurückgewiesen, Aktenzeichen VII ZR 238/04)

Im vorliegenden Fall wurde der beklagte Hauptplaner durch  einen Generalplaner mit der Erbringung bestimmter Planungsleistungen  zu einem Pauschalhonorar beauftragt. Der Hauptplaner wiederum beauftragte einen Subplaner mündlich, die Planungsleistungen für drei Brückenbauwerke zu erstellen. Als Vergütung wurde ein Stundenhonorar vereinbart. Am Ende seiner Leistung macht der subplaner Ansprüche nach den Mindestsätzen der HOAI in Höhe von über 50.000,00 € geltend, während ihm nach Zeithonorar nur ein Honorar von 17.400,00 € zugestanden hätte. Der Hauptplaner ist der Auffassung, dass die Geltendmachung eines Honorars in Höhe der Mindestsätze gegen Treu und Glauben verstoße.

Das OLG Koblenz hat der Klage des Subplaners stattgegeben. Er kann die Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen. Denn der Hauptplaner hatte kein schutzwürdiges Vertrauen, weil er als Hauptplaner die HOAI und damit auch den § 4 HOAI kennen musste, wonach die Vereinbarung von Honoraren unterhalb den Mindestsätzen unzulässig ist. Zudem sei  auch nicht vorgetragen worden, dass der Hauptplaner sich auf das geringere Honorar eingerichtet hätte, die das Verlangen eines höheren Betrages unzumutbar machen würde. Dies gilt auch, obwohl der Hauptplaner mit dem Generalunternehmer ein Pauschalhonorar seinerseits unter den Mindestsätzen vereinbart hatte. Die Geltendmachung des Mindesthonorars sei jedenfalls unter diesen Voraussetzungen nicht treuwidrig. Dies wurde vom BGH in seiner kurz begründeten Entscheidung zur Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich als zutreffend bestätigt.