BGH Urteil vom 07.12.2006, AZ: VII ZR 166/05

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Der Beklagte ist Architekt. Er gehört einer Grundstücksgemeinschaft an, die einen GÜ beauftragt hatte, Bauleistungen durchzuführen und den hiesigen Beklagten mit den Architektenleistungen beauftragt hatte. Die Klägerin erhielt vom Beklagten einen Bauauftrag unter Angabe der Berufsbezeichnung „Dipl.-Ing. Architekten BDA“. Nach Kündigung der entsprechenden Verträge macht die Klägerin Werklohn gegen den Architekten geltend. Das OLG hatte die Klage abgewiesen, weil der Architekt kein Vertragspartner der Klägerin geworden sei. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.

Der BGH hob das Urteil auf. Denn aus dem Auftragsschreiben ergäbe sich in keiner Weise, dass der Beklagte als Vertreter des GÜ aufgetreten sei. Auch die Tatsache, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Architekt unterschrieben habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein hieraus könne man nicht auf eine Vertreterstellung schließen, schon gar nicht für den GÜ, der seinerseits weder Bauherr war, noch der Klägerin überhaupt bekannt gewesen sei. Dass die Klägerin nach Vertragsabschluss die weitere Korrespondenz mit dem GÜ geführt hat, an diesen sogar die Teil- und Schlussrechnungen gestellt hat und von diesem Zahlung erfolgt war, ergäbe kein anderes Ergebnis. Denn maßgeblich sei das nach Vertragsabschluss erkennbare Verhalten einer Vertragspartei nur dann, wenn dies auf einen entsprechenden Willen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hindeuten würde. Da der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Existenz des GÜ aber nicht einmal bekannt gewesen sei, können aus der nachträglichen Abwicklung mit dem GÜ nicht geschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch mit dem GÜ den Vertrag habe abschließen wollen.

Hinweis: Dieser Fall ist auch für die Fälle von Bedeutung, in denen ein Auftraggeber nachträglich erklärt, Vertragspartner sei eigentlich eine andere Person und an eine Person seien die Rechnungen zu stellen. Dieser nicht einmal so selten auftretende Fall würde ebenfalls nicht zu einer Änderung des Vertragspartners führen. Vertragspartner wäre in diesem Fall auch immer die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, es sei denn, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre bekannt gewesen, dass diese Person für einen Dritten handelt. Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, ein Architekt handle immer im Namen seines Auftraggebers und nie im eigenen Namen, wird durch die vorgenannte Rechtssprechung jedenfalls widerlegt.