OLG Dresden, Urteil vom 21.11.97, Bau 98, 565 In einem Bauvertrag hat sich der Bauunternehmer verpflichtet, mehrere stark geschädigte Balkone zum Preis von DM 4.400,00 netto zu sanieren. Während des Bauvorhabens stellt sich heraus, daß erheblich mehr Balkone mit diesem Umfang saniert werden müssen. Der Unternehmer erstellt ein Nachtragsangebot über DM 5.070,00 netto, das er spõter auf DM 4.700,00 netto ermäßigt, wohingegen der Auftraggeber nur DM 4.400,00 akzeptieren will. Der Auftragnehmer stellt daraufhin die Arbeiten ein. Der Auftraggeber droht mit der Kündigung und kündigt nach Fristablauf zur Einigung auf DM 4.400,00 den Bauvertrag. Der Auftragnehmer hält nun die Kündigung für unberechtigt und verlangt gerichtlich weitere Vergütung. Das OLG weist die Klage ab, da der Auftraggeber sich korrekt verhalten habe, insbesondere dem Grunde nach und teilweise auch der Höhe nach die Nachtragsforderung des Auftragnehmers akzeptiert habe. Bei dieser Sachlage sei der Auftragnehmer verpflichtet gewesen, seine höhere Nachtragsforderung durch eine Vergleichsberechnung auf Grundlage des ursprünglichen Vertragspreises und der durch die Änderung verursachten Mehrkosten zu begründen. Ohne diese Darlegung sei der Auftraggeber nicht gezwungen, das Nachtragsangebot anzunehmen und der AN dürfe seine Arbeiten nicht einstellen. Diesem Urteil des OLG Dresden ist zuzustimmen, da man sich eigentlich schon fast fragen muß, was der Auftraggeber denn noch hätte machen sollen um dem Auftragnehmer entgegenzukommen. Häufig wird gerade bei Nachträgen durch Unternehmerseite erheblich teurer kalkuliert als dies sachgerecht wäre, da Nachträge ja praktisch nie an dritte Unternehmen vergeben werden.