Urteil des OLG Naumburg vom 10.11.1998, Aktenzeichen 1 U 80/98. Bei der vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Auftragnehmer Werklohn einklagt, sondern der Auftraggeber einen bereits gezahlten Abschlag zurückfordert. Auch dann obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis, ob und ggf. inwieweit der Vorschuß inzwischen durch Gegenansprüche verbraucht ist.