BGH-Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 73/98 Im vorliegenden Fall macht ein Auftraggeber gegen einen Auftragnehmer Vertragsstrafenansprüche geltend. Ein Fertigstellungstermin war vereinbart und um zwei Monate überzogen worden. Der Unternehmer macht dem gegenüber geltend, die Überschreitung der Fertigstellungsfrist sei aufgrund dessen erfolgt, dass er an der Ausführung seiner Leistung zeitweise gehindert gewesen sei, aufgrund bauseitig zu vertretender Umstände. Der Auftraggeber macht dem gegenüber geltend, dass sich der Auftragnehmer hierauf nicht berufen könne, weil er keine Behinderungsanzeige übermittelt habe. Der Bundesgerichtshof wies den Vertragsstrafenanspruch ab. Er führt hierzu aus, dass der Unternehmer bei Überschreitung einer Fertigstellungspflicht beweispflichtig dafür ist, aufgrund welcher Umstände es zu der Überschreitung gekommen ist und dass er diese Umstände nicht zu vertreten habe. Wenn er den Nachweis aber führen könne, spiele die Frage der Baubehinderungsanzeige für die Frage des Entstehens eines Vertragsstrafensanspruchs keine Rolle. Vielmehr fehle es in diesem Fall am Verschulden des Unternehmers. Dieses Verschulden wird auch nicht durch die fehlende Baubehinderungsanzeige begründet oder ersetzt. Ohne Verschulden des Unternehmers fehle es an einer der Tatbestandsvoraussetzungen für die Vertragsstrafe.

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