OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.97 In den meisten Bauverträgen wird eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung eingefügt. Im entschiedenen Fall lautete diese: Eine Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermines …. unterliegt einer Vertragsstrafe von … von 0,2 % pro Arbeitstag, maximal 5 % jeweils vom Auftragswert. Der Bauherr macht wegen Überschreitung des Endtermines einen Abzug von der Schlußrechnung in Höhe von 5 % für die Vertragsstrafe. Der Unternehmer wendet sich mit Erfolg gegen diesen Abzug. Die getroffene Vereinbarung ist unwirksam, da sie an die bloße Überschreitung des Termins geknüpft ist, nicht jedoch an die schuldhafte Überschreitung des Termines. Eine solche verschuldensunabhängige Vertragsstrafe weicht soweit von der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB ab, daß sie der Inhaltskontrolle der Generalklausel nach § 9 Abs. 1 des AGB Gesetzes nicht standhält. Dies gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Lediglich eine individuelle Aushandlung gerade des Punktes Vertragsstrafe könnte dazu führen, daß eine Individualvereinbarung anzunehmen wäre, die dann nicht dem AGB Gesetz unterläge. Dies wird allerdings die grobe Ausnahme sein. Praxistip: Die Verschuldensabhängigkeit der Terminsüberschreitung ist auch dann wirksam vereinbart, wenn die Klausel auf Verzug des Bauunternehmers abstellt, nicht auf eine bloße Terminsüberschreitung. Verzug setzt nämlich nach seiner Legaldefinition Verschulden voraus.