BGH, Urteil vom 30.03.2006, VII ZR 44/05 Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag mit einer grundsätzlich wirksamen Vertragsstrafenregelung. Als Fertigstellungstermin für die Arbeiten war der 21.12.2001 vereinbart. Am 26.04.2002 erklärte der AN, dass er die Arbeiten bis zum 30.06.2002 fertigstelle. Der AG bestätigte diesen Termin, behielt sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe, die seiner Auffassung nach bereits verwirkt war, jedoch vor. Am 12.09.2002 fand die Abnahme der Arbeiten statt. Der BGH sprach die Vertragsstrafe zu. Der BGH unterstellte, dass die Vertragsstrafenregelung von den Parteien konkludent und stillschweigend auf den neuen Fertigstellungstermin übertragen wurde. Denn die Vertragsstrafe sei terminsneutral getroffen worden. In der Vertragsstrafenregelung selbst sei ein Fertigstellungstermin nicht enthalten. Dieser sei lediglich an den Fertigstellungstermin gekoppelt. Die Tatsache, dass der Fertigstellungstermin nicht in der Vertragsstrafenklausel enthalten sei, spreche dafür, dass bei dessen Verschiebung auch der neue Termin durch die Vertragsstrafe abgesichert werden soll. Hinzu komme, dass der AG sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten habe, damit deutlich gemacht habe, dass er nicht einmal für die Vergangenheit, geschweige denn für die Zukunft auf die Vertragsstrafe verzichten wolle. Aufgrund dessen, dass der AN dieser Erklärung nicht widersprochen habe, sei von seinem Einverständnis mit den Bedingungen des AG auszugehen.

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