BGH, Urteil vom 30.03.2006, VII ZR 44/05 Der AG und der AN schlossen einen Bauvertrag, in dem folgende Klausel enthalten war: Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins als Vertragsstrafe 0,2% der Bruttoschlussrechnungssumme je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10% der oben genannten Summe. Fraglich war vorliegend nicht die Gesamtobergrenze, die bei heute abgeschlossenen Bauverträgen maximal 5% betragen darf. Es handelte sich vorliegend noch um einen Altvertrag. Fraglich war, ob diese Klausel verschuldensunabhängig formuliert ist. Denn eine Vertragsstrafe wird nur dann geschuldet, wenn der Fertigstellungstermin schuldhaft überschritten wird. Eine Klausel, die eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe beinhaltet, wäre unwirksam. Gleichwohl hielt der BGH die vorliegende Vertragsstrafenregelung für wirksam. Denn bei dem Vertrag handelte es sich um einen VOB/B-Vertrag, so dass § 11 VOB/B zur Anwendung kommt. Nach § 11 Nr. 2 VOB/B wird eine Vertragsstrafe nur fällig, wenn der AN in Verzug gerate. Durch Einbeziehung der VOB in den Vertrag sei klargestellt, dass die Vertragsstrafe nur bei Verschulden geschuldet werde. Die Entscheidung ist bedenklich, weil vorliegend die Vertragsstrafe „für jeden Fall“ der Überschreitung des Fertigstellungstermins ausdrücklich vereinbart ist, insoweit aus unserer Sicht eine Abweichung der Regelung von der VOB vorliegt. Die Vertragsstrafe wird eben nach dieser ausdrücklichen Formulierung nicht nur für den Fall des Verschuldens, sondern eben in jedem Fall geschuldet. Gleichwohl hat der BGH diese Klausel gehalten und man wird sich an dieser Entscheidung zu orientieren haben.

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