OLG Düsseldorf vom 26.05.1999, Az.: 2 Wx 53/99
Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein OK-Vermerk auf einem Sendeprotokoll eines Faxgerätes ein ausreichendes Mittel ist, um den Zugang eines Schreibens nachzuweisen. Das OLG Düsseldorf hat nun in einem Beschluß vom 26.05.1999 (AZ: 3 Wx 53/99) entschieden, daß dies nicht ausreichend ist, weil eine nichtauszuschließende Möglichkeit einer Manipulation des Faxgerätes bestünde. Die Vorlage eines überreichten Sendeberichts mit dem OK-Vermerk reicht zur Glaubhaftmachung der Absendung einer Beschwerdeschrift und des fristgerechten Eingangs nicht aus. Abweichend hierzu hat sich jedoch das OLG München geäußert. Nach einer Entscheidung des OLG München (NJW-CoR 199, 367) reicht der OK-Vermerk aus.
Es zeigt sich, daß diese Frage noch nicht abschließend entschieden ist. Für die Frage, ob der „OK-Vermerk“ ausreichend ist, um außergerichtlich den Zugang eines Schreibens nachzuweisen, ist die Rechtsprechung ebenfalls uneinheitlich. Sicherheitshalber sollten Schreiben, deren Zugang später eventuell nachgewiesen werden müssen, also insbesondere Willenserklärungen wie Kündigungen, Anfechtungen oder ähnliches, immer per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Auch die Versendung nur per Einschreiben ist hierbei nicht ausreichend, da nur mit dem Rückschein auch die Inempfangnahme des Schreibens bestätigt wird.

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