BGH-Urteil vom 19.11.2002, AZ: X ZR 253/01
Ein Reiseveranstalter hatte in seinen Allgemeine Geschäftsbedingungen folgende Klausel angeführt:
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung festgestellt, dass diese Klausel wegen Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot unwirksam ist. Preisanpassungen, die sich auf diese Klausel stützen, müssen daher vom Reisenden nicht hingenommen werden.

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