über Mängel
BGH, Urteil vom 27.07.2006 – VII ZR 276/05
Der BGH hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, im Rahmen der Verwaltung die dem einzelnen Wohnungseigentümer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hatte ein einzelner Wohnungseigentümer gleichwohl dem Bauträger eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor. Nach Ablauf dieser Frist schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Bauträger einen Vergleich über die Mängel. Im Anschluss hieran trat der einzelne Eigentümer von seinem eigenen Vertrag zurück.
Der BGH hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass dieser Rücktritt wirksam ist. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vergleich mit dem Bauträger geschlossen habe. Voraussetzung sei aber, dass die Voraussetzungen für den Rücktritt bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorgelegen haben.