OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.1996, Az. 8 U 207/95
Das OLG Karlsruhe hat folgende Grundsätze im Rahmen des § 648 a BGB aufgestellt:
1. Sicherheit kann auch für Zusatzaufträge verlangt werden.
2. Hinsichtlich der Höhe der verlangten Sicherheit sind bei Einheitspreis- und Stundenlohnverträgen die Vergütungsansprüche zu schätzen.
3. Soweit ein Sicherungsverlangen nicht haltlos überhöht ist, ist es auch nicht unwirksam. In diesem Fall muß der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist eine Sicherheit in angemessener Höhe anbieten.
4. Soweit Leistungen bereits erbracht sind, sind für diese auch Sicherheit zu leisten, solange auf sie noch keine Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet sind. Dies gilt jedenfalls für den BGB-Werkvertrag.
5. Mängel haben bei der Frage, in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, soweit diese noch durch Nachbesserung beseitigt werden können und der Werklohn insoweit unvermindert verdient werden kann.