BGH Urteil vom 09.11.2000, Az.: VII ZR 82/99
In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechung zur Sicherung nasch § 648 a BGB geordnet und hierbei im wesentlichen folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Vereinbaren die Parteien im Bauvertrag, dass sich die Sicherungsbürgschaft auf z.B. 10 % des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs belaufen soll, so ist eine solche Vereinbarung nicht wirksam. Denn die Vorschrift des § 648 a BGB ist nach dem Gesetzestext zwingend, so dass die Parteien von dem Recht des Unternehmers, Sicherheit in Höhe des vollständigen voraussichtlichen Vergütungsanspruchs zu verlangen und zwar einschließlich eventueller Zusatzaufträge, vertraglich von den Parteien nicht abbedungen werden kann.
2. Auch nach Vertragsabschluß kann der Unternehmer nicht wirksam auf seine Rechte aus § 648 a BGB verzichten.
3. Die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplanes schließt das Recht des Unternehmers, Sicherheit nach § 648 a BGB zu verlangen, nicht aus.
4. Der Unternehmer ist auch berechtigt, Sicherheit für die Leistungen zu verlangen, die bereits erbracht sind.
5. Soweit der Auftraggeber Mängel an der Werkleistung rügt, entbindet ihn dies nicht von seiner Pflicht, Sicherheit nach § 648 a BGB zu leisten. Dies gilt jedenfalls so lange, wie das Nachbesserungsrecht des Unternehmers noch besteht und der Auftraggeber noch nicht wirksam die Aufrechnung erklärt hat. Erst die Aufrechnung mindert den Werklohn, so dass Sicherheit auch nur noch in Höhe des zu Recht geminderten Werklohns zu leisten ist.
6. Eine Sicherheit ist nur dann ausreichend im Sinne des § 648 a BGB, wenn sich aus ihr ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergibt.
Fordert der Unternehmer eine zu hohe Sicherheit, so ist der Auftraggeber jedenfalls dann verpflichtet, sicherheit in angemssenenr Höhe zu erbringen, wenn er die richtige Höhe der Sicherheit leicht ermitteln kann, wenn er davon ausgehen kann, dass der Handwerker diese Sicherheit akzeptiert. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die geforderte Höhe nicht völlig unverhältnismäßig höher ist, als die berechtigte