BGH Urteil vom 24.01.2002, AZ: IX ZR 204/00
Durch Generalunternehmervertrag hatte der Bauherr einen GU beauftragt, ein Gebäude schlüsselfertig zu erstellen. Es war vereinbart, daß die Auftraggeberin eine Finanzierungsbürgschaft Zug um Zug gegen eine von dem GU zu erbringende Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen habe. Beide Bürgschaften sollten auf erstes Anfordern zahlbar sein.
Die Bank weigerte sich, nach dem der GU dem Auftraggeber eine Rechnung übersandt hatte, die er nicht bezahlt hatte, an den GU Zahlung zu leisten.
Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Bank zur Zahlung verpflichtet ist. Denn Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind in einem Erstprozess, der hier als Urkundenprozess geführt wurde, nur dann beachtlich, sofern sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres ergibt. Diese Einwände beziehen sich auch auf den Inhalt der Sicherungsabrede, wenn der Bürgschaftsvertrag nur deren Erfüllung dient. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung liege nicht vor. Die Klage sei daher begründet.