OLG Frankfurt, Urteil vom 22.3.2006, Aktenzeichen 4 U 94/05

In einem Bauvertrag war vereinbart, dass die Abdeckung eines Bodens in einem Teilbereich mit 19 mm Stärke durchzuführen sei. In einem anderen Bereich sollte sie mit einer Stärke von 9 mm Dicke durchgeführt werden. Der Bauherr ordnete schließlich an, dass auch der Teilbereich, bei dem eine Stärke von 19 mm vorgesehen war, nur mit 9 mm Dicke durchzuführen sei. Diese geringere Stärke war von dem Unternehmer wesentlich günstiger angeboten worden. Der Unternehmer machte nunmehr für die zusätzliche Fläche jedoch Mehrkosten im Verhältnis zu seiner Urkalkulation geltend und berief sich darauf, dass er bei der ursprünglichen Kalkulation für die Stärke von 9 mm den Lohnanteil vergessen habe. Außerdem bestünde zwischen beiden Positionen eine Mischkalkulation.

Das Gericht gab dem Auftraggeber Recht. Auch wenn sich die Mehrung der Masse auf einen Umfang von mehr als 10% belaufe, könne der Unternehmer nicht nachträglich die Lohnkosten kalkulieren. Aus der VOB/B ergäbe sich vielmehr, dass der Unternehmer nur die durch die Mehrungen bedingten Mehrkosten geltend machen kann, nicht jedoch im ursprünglichen Angebot vergessene Bestandteile des Werklohns. Ein Anspruch auf Bildung eines neuen Preises bestehe hier nicht, weil durch die Anordnung des Bauherrn nicht die Lohnkosten als Mehrkosten verursacht wurden. Auch in diesem Fall sei vielmehr auf die Urkalkulation zurückzugreifen. Der Auftragnehmer könne sich auch nicht auf eine Mischkalkulation berufen, weil die Gebote dem Inhalt der Ausschreibung entsprechen müssen.