OLG Dresden, Urteil vom 27.01.2006, AZ: 12 U 2705/99

Der AG beauftragte den AN mit der Erbringungen von Werkleistungen auf der Basis der VOB/B. Vereinbart war ein Pauschalpreis. Während der Ausführung finden erheblichen Umplanungen statt, so dass Teile der Pauschal zu vergütenden Werkleistung entfallen und andere Teile hinzutreten. Der AN legt die Schlussrechnung und rechnet die Mehrleistungen auf der Grundlage von Aufmaß und Einheitspreisen ab. Der AG rügt diese Abrechnung unverzüglich als nicht prüfbar und ist der Auffassung, dass diese Mehrleistungen entsprechend den Pauschalpreisen zu vergüten sind, d. h. unter Berücksichtigung der Pauschale der Mehrpreis hätte gebildet werden müssen.

Wie schon das Landgericht wies auch das Oberlandesgericht Dresden die Klage ab. Die Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Im Falle des Pauschalvertrages müssten auch Mehrleistungen ausgehend von der Urkalkulation berechnet werden. Dies gilt im vorliegenden Fall, weil es sich um im ursprünglichen Pauschalvertrag enthaltene Leistungen handelt, die lediglich geändert wurden, teilweise zu einem Wegfall von Leistungen führten oder zu unnützen Leistungen bzw. um Leistungen, die anstelle der ursprünglichen Leistung getreten sind. Im vorliegenden Fall habe der Auftraggeber nicht innerhalb der 2-Monats-Frist die Rüge der mangelnden Prüfbarkeit erhoben, so dass es vorliegend auf die Richtigkeit ankäme. Die vorgelegten Unterlagen erlaubten jedoch nicht, den Werklohn zu ermitteln, auch nicht zu schätzen. Es fehle an der Darstellung jeglicher hinreichenden Anknüpfungstatsache für eine solche Schätzung. Der AN hätte jedenfalls wegen der sich als unnütz erwiesenen Erd- und Gründungsarbeiten den Anteil der erbrachten Leistung an den geschuldeten Gesamtleistungen für dieses Gewerk darlegen müssen.