BGH Urteil vom 12.07.2007, VII ZR 154/06

In einem Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Generalunternehmer ist enthalten, dass nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu vergüten sind. Wenn der Auftraggeber Teilleistungen nicht ausführt oder auch ohne besonderen Grund frei kündigt, sollen Vergütungsansprüche für den gekündigten bzw. nicht ausgeführten Teil ausgeschlossen sein.

Der BGH hat in seiner Entscheidung festgelegt, dass eine derartige Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Dies bedeutet, dass bei nicht ausgeführten Teilleistungen dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch hierfür abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht. Dies kann vertraglich – zumindest durch eine allgemeine Geschäftsbedingung – auch nicht ausgeschlossen werden. Diese Klausel sei auch dann unwirksam, wenn sie auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung anzuwenden sei, wenn diese auf eine Initiative des Auftraggebers zurückgeht und dem selben Ziel dient, wie eine freie Kündigung.