BGH, Urteil vom 24.04.2008 – VII ZR 42/07

Immer noch viel zu häufig werden Arbeiten in Schwarzarbeit vergeben. Sind die erbrachten Leistungen dann fehlerhaft, stellt sich die Frage, ob auch für derartige Arbeiten Gewährleistungsansprüche bestehen.

Mit genau dieser Frage hatte sich der BGH in dieser Entscheidung zu befassen.

Der Bauherr hatte einen Auftragnehmer in Schwarzarbeit beauftragt, eine Terrasse zu sanieren. Die Leistung war objek-tiv mangelhaft. Der Bauherr setzte dem Unternehmer eine Frist zur Beseitigung der Mängel. Dieser reagierte jedoch nicht. Daraufhin ließ der Auftraggeber die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen. Im Anschluss hieran machte er die Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Klage gegen den Auftragnehmer geltend.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass der Werkvertrag deshalb nichtig sei, weil eine Schwarzgeldabrede zu Grunde liege. Es ließ jedoch die Revision zum BGH zu.

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und führte zur Begründung folgendes aus:

Richtig sei, dass die Abrede über das Schwarzgeld unwirksam und nichtig sei. Gleichwohl sei der Unternehmer zur Ge-währleistung verpflichtet. Er sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksam-keit des Werkvertrags zu berufen. Zunächst stelle sich bereits die Frage, ob der Bauvertrag insgesamt nichtig sei oder nur die Abrede über das Schwarzgeld. Nun führt grundsätzlich die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit eines Vertrages. Vorliegend könne die Frage der Gesamtnichtigkeit aber dahinstehen und müsse nicht entschieden werden, weil der Un-ternehmer die Leistung jedenfalls in Kenntnis der Schwarzgeldabrede erbracht habe und diese Leistungen zu Nachteilen im Vermögen des Auftraggebers geführt haben. Allein durch eine Rückabwicklung des Vertrages  sei dem Interesse des Auftraggebers nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Auftragnehmer sei aber nicht schutzwürdig, weil er selbst die Schwarzgeldabrede getroffen habe und auch  von dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gewusst hat.