OLG München, Urteil vom 18.11.2008, AZ: 28 U 3572/08

Im vorliegenden Fall erhob der Kläger gegen eine Bürgin Feststellungsklage. Hintergrund war, dass Mängel, die im Abnahmeprotokoll festgehalten waren, durch den Auftragnehmer nicht beseitigt worden war und auf-grund dessen der Auftraggeber nunmehr Zahlungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen wollte. Der Auftragnehmer hatte zur Ablösung des Barsicherheitseinbehalts eine Gewährleistungsbürgschaft an den Auftraggeber übergeben, die der Auftraggeber nunmehr in Anspruch nehmen wollte.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Senat führte aus, dass eine Gewährleistungsbürgschaft nicht für die Mängel haftet, die bereits im Abnahmeprotokoll genannt sind, sondern nur für die Mängel, die nach erfolgter Abnahme in der Gewährleistungsfrist auftauchen. Denn die Sicherheit werde zur Sicherung der Gewährleis-tungsansprüche gegeben. Eine Absicherung der Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bekannt seien und in das Abnahmeprotokoll aufgenommen würden, erfolgte bereits über vertraglich vereinbarte Aus-führungssicherheiten. Außerdem könne der Auftraggeber im Rahmen der Schlusszahlung von einem Zu-rückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aufrechnen. Daher könne die Bürgin vorliegend nicht in An-spruch genommen werden.