OLG Bremen, Urteil vom 29.10.2008 – 1 U 47/08

Der Bauherr beauftragte den Auftragnehmer mit der Erbringung umfangreicher Leistungen im Bereich von Lüftungs- und Klimatechnik. Für die Leitungen waren zunächst Winkelfalzrohre vorgesehen. Auf der Baustelle besprachen die Beteilig-ten, dass anstelle der Winkelfalzrohre Flachkanäle zur Ausführung gelangen sollten. Grundlage dieser Besprechung war, dass der Auftragnehmer erklärte, es würde sich nur eine geringfügige Erhöhung des Preises ergeben. Der Auftragneh-mer bezog diese Aussage auf den insgesamt für die gesamte Leistung vereinbarten Preis, der Auftraggeber bezog diese Aussage auf die Einheitspreise für die Winkelfalzrohre. Tatsächlich war der Einheitspreis für die Flachkanäle um 60% höher, als der für die Winkelfalzrohre.

Der Unternehmer machte gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Werklohns geltend. Er war der Auffassung, dass selbst dann, wenn wie hier unterschiedliche Vorstellungen herrschten, der Bauherr auf jeden Fall die übliche Vergütung zu bezahlen habe, weil der Auftrag schließlich erteilt sei. Die übliche Vergütung wiederum belaufe sich auf den Betrag, den er geltend macht.

Das Gericht wies die Klage ab. In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass ein Vertrag dann zu Stande kommt, wenn die Vertragsparteien sich über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben. Diese Einigung umfasse nicht nur die zu erbringende Leistung, sondern auch die vom Bauherrn zu erbringende Gegenleistung. Hierüber sei aber tatsächlich kei-ne Einigung erfolgt, weil die Vorstellung des Bauherrn eine andere gewesen sei, als die des Auftragnehmers. Hier habe man zwar geglaubt, dass man sich geeinigt habe, objektiv lag eine Einigung jedoch nicht vor. Dies sei ein Fall des so genannten versteckten Dissens, der zur Unwirksamkeit des Vertrags führe.

Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit des Vertrages noch nicht ohne weiteres dazu, dass die Vergütung überhaupt nicht geschuldet wird. Sie wird jedoch nicht aufgrund eines Vertrages geschuldet, sondern aus dem Gesichtspunkt der so ge-nannten ungerechtfertigten Bereicherung. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer jedoch auf ausdrückliche Auffor-derung des Bauherrn die Leistungen wieder ausgebaut, so dass der Bauherr auch nicht mehr bereichert war. Aus die-sem Grunde wurde in dem hier vorliegenden Fall die Klage in vollem Umfang abgewiesen.