BGH Urteil vom 23.07.2009, Aktenzeichen VII ZR 151/08

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Herstellung und Lieferung von Bauteilen für eine Siloanlage, einschließlich einer prüfbaren Statik. Die Beklagte nahm die Herstellung vor und lieferte aus. Die gelieferten Teile waren mängelbehaftet und die Klägerin machte Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, nachdem sie eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Die Beklagte wandte ein, es handle sich vorliegend um einen reinen Kaufvertrag, auf den die Regelungen des Handelskaufs anwendbar seien. Da auch die Klägerin Kaufmann sei, obliege ihr eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Da sie dieser nicht nachgekommen sie, seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Die Klage wurde vom BGH abgewiesen. Der BGH war der Auffassung, dass die Herstellung und Lieferung von an dem Bau verwendeten Bauteilen eindeutig dem Kaufvertragsrecht unterliegt.

Wichtig:

In diesen Fällen obliegt dem Besteller eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht. Unverzüglich bedeutet dabei, dass tatsächlich sofort eine Untersuchung und auch sofort, innerhalb von 1, 2 Tagen, eine Rüge der Mangelhaftigkeit ausgebracht werden muss. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, in den Einkaufsbedingungen entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die allerdings der Überprüfung durch die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt.

Nach der Rechtsprechung ist die Vereinbarung von Rügefristen bis zu 2 Wochen bei offenen Mängeln und ab Entdeckung noch wirksam. Der Ausschluss der Rügepflicht in Einkaufsbedingungen für  offenkundige Mängel ist jedoch unwirksam.

Durch eine Individualvereinbarung kann die Rügepflicht sogar vollständig aufgehoben werden. Die Anforderungen an eine Individualvereinbarung sind allerdings streng.