Die Kooperationspflicht im Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.3.2011, Aktenzeichen 13 U 5/10

Im Rahmen einer Bauausführung kam es wegen Nachträgen und fehlenden Planungen des Bauherrn zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Der Auftragnehmer hatte Baubehinderung angemeldet. Dies begründete er damit, dass erforderliche Pläne nicht vorliegen würden. Da aufgrund dessen zu erwarten war, dass eine Bauzeitverlängerung eintritt forderte der Auftragnehmer vom Auftraggeber, dass er von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freigestellt würde. Ein schriftliches Nachtragsangebot hat der Auftragnehmer nicht an den Auftraggeber zurückgeschickt. Ein vom Auftraggeber versandtes Einschreiben holte er von der Post nicht ab. Daraufhin erklärte der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag. Er erteilte Baustellenverbot und stellte das Bauwerk im Wege der Ersatzvornahme mit einem anderen Unternehmer fertig.

Fraglich war im vorliegenden Rechtsstreit, ob die ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte oder ob es sich um eine freie Kündigung handelte.

Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass vorliegend ein wichtiger Grund vorlag, es sich somit nicht um eine freie Kündigung handelte. Denn hier liege von Seiten des Auftragnehmers ein wichtiger und wesentlicher Verstoß gegen die bauvertragliche Kooperationspflicht vor. Diese gebiete es, mit dem Vertragspartner zu kommunizieren und sich mit ihm auseinander zu setzen, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Vorliegend habe der Auftragnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht  beabsichtigte, mit dem Auftraggeber zu kommunizieren. Bezüglich der Mehrkosten hätte der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend über die Annahme des Nachtragsangebotes informieren müssen. Es habe auch kein Anspruch bestanden, dass der Auftraggeber von vornherein erklärt, dass er den Auftragnehmer von allen Schadenersatzansprüchen aufgrund der Verlängerung der Bauzeit freistellt. Daher sei das Vertragsverhältnis derart zerstört, dass dem Auftraggeber dessen Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.