BGH-Urteil vom 14.11.2012,  VIII ZR 41/12

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter selbst Hausmeisterdienste erbracht. Er hat die Reinigungsarbeiten erbracht für das Gebäude und die Pflegearbeiten für den Garten. Diese Leistungen hat der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit den üblicherweise anfallenden Kosten in Ansatz gebracht, welche entstehen würden, wenn eine Hausmeisterfirma mit diesen Arbeiten beauftragt worden wäre. Der Mieter weigerte sich, die Kosten zu bezahlen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Vermieter vorliegend berechtigt war, Hausmeisterdienste und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abzurechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Dies gelte nicht nur für private Vermieter, sondern auch für institutionelle Eigentümer, welche derartige Leistungen durch ihre Arbeitnehmer oder unselbstständige Mitarbeiter erbringen lassen. Diese dürfen daher nicht nur die eigenen Kosten abrechnen, sie dürfen auch die Kosten abrechnen, die entstanden wären, wenn eine Hausmeisterfirma mit diesen Arbeiten beauftragt worden wäre.

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