OLG Düsseldorf, Urteil vom dran 20.10.2014, Aktenzeichen 5 U 120/13

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitsgemeinschaft damit beauftragt worden, eine Baugrube zu erstellen mit allen damit verbundenen Erdarbeiten, Aushubarbeiten und Verbauarbeiten. Ursprünglich waren diese Leistungen auf Einheitspreisbasis angeboten worden. Nachdem die geprüfte Statik vorgelegt worden war, übersandte die Arbeitsgemeinschaft ein Pauschalierungsangebot, in welchem die ursprüngliche Angebotsumme von 8,5 Million € auf 8,8 Millionen € erhöht wurde. Dieses wurde beauftragt. Gegenstand der Vereinbarung war, dass alle bisherigen Aufwendungen für die Beseitigung von Hindernissen berücksichtigt seien und nur dann sich weitere Kosten ergeben würden, falls wider Erwarten noch größere bauliche Anlagen oder Hindernisse angetroffen würden.

Nach Vertragsabschluss machte der Statiker genaue Angaben zu den Positionen der Temporärstützen zur vertikalen Lastabtragung des Deckels, wobei sich insoweit abweichend von der Entwurfsplanung eine neue Positionierung ergab. Durch diese neue Positionierung ergab sich unstreitig ein Mehraufwand für die Ankerbohrungen durch Verschieben der Ansatzpunkte. Außerdem konnte das geplante Bohrgerät nicht verwendet werden.

Das Gericht wies die Klage ab und war der Meinung, dass dieser Mehraufwand von der Vereinbarung umfasst würde. Das Gericht war der Auffassung, dass auch der vom gewöhnlichen Bauablauf abweichende Geräteeinsatz und das Verschieben von Ankeransatzpunkten unter den Begriff der „Hindernisse“ fallen würde.

Wir haben Bedenken hinsichtlich dieser Entscheidung, weil aus unserer Sicht der Begriff der „Hindernisse“ bei der Baugrubensicherung einen relativ konkreten Sprachgebrauch hat in dem Sinne, dass sich Hindernisse im Erdreich ergeben. Diese Entscheidung zeigt aber wieder einmal wie wichtig es ist, auf vertragliche Formulierungen eindeutig zu wählen. Wäre hier beispielsweise die konkrete statische Planung zur Grundlage der Preisbildung gemacht worden und deutlich gemacht worden, dass dann, wenn Änderungen und Mehraufwendungen aufgrund statischer Erfordernisse und Änderungen erforderlich sind, sich Mehrvergütungsansprüche ergeben können, dann hätte man über den geltend gemachten Anspruch wohl kaum noch diskutiert.