Amtsgericht Detmold Urteil vom 21. Oktober 1996 – 8 C 408/96 –
1. Einen Anspruch des Abmahnenden gegen den Abgemahnten, die Veröffentlichung der Abmahnung im Internet zu unterlassen, gibt es – zumindest sofern kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht – nicht. Die Veröffentlichung eines Abmahnschreibens im
Internet stellt für sich genommen kein wettbewerbliches Handeln dar.
2. Das Recht, ein obsiegenes Urteil in einer wettbewerbsrechtlichen Sache zu veröffentlichen, ergibt sich aus § 23 Abs. 2 UWG. Der Umkehrschluß, die Veröffentlichung auch unterbinden zu können, ist unzulässig.