OLG Hamm, Urteil vom 27.06.97, Aktenzeichen 19 U 193/96 Die Parteien streiten um Restwerklohn für eine Altbausanierung. Der Bauherr hat zwar das Haus bezogen, bestreitet aber dennoch die Abnahme, womit er Recht erhält. Das OLG Hamm meint, der Bezug des Bauwerks sei in der Regel ein starkes Indiz für eine schlüssige Abnahme. Diese Indizwirkung sei allerdings einzuschränken, wenn die Benutzung für den Bauherrn unvermeidlich sei und das Haus unter Druck bezogen werden müsse, etwa wenn sich der Auszug beim bisherigen Wohnort des Bauherrn nicht mehr vermeiden läßt. Die Indizwirkung der Ingebrauchnahme resultiert aus einer rechtlich angenommenen, durch Handeln zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung, Ein freier Wille kann allerdings tatsächlich nur zum Ausdruck gebracht werden, wenn überhaupt die Möglichkeit einer Entscheidung zwischen mindestens zwei Alternativen praktisch möglich ist. Die Überlegung des OLG Hamm ist deshalb insoweit zutreffend, daß der Bauherr, der keine andere Möglichkeit hat, mit dem Einzug nicht seinen Willen zur Abnahme zwingend zum Ausdruck bringt. Es räumt dem Bauherrn eine angemessene Frist nach Einzug zur Überprüfung des Werkes ein.

CategoryAbnahme