Das OLG Frankfurt befasste sich mit einem Fall, in welchem die Abnahme eines Bauobjekts verweigert wurde, jedoch das Bauobjekt in Gebrauch genommen wurde. Eine Abnahme kann sowohl ausdrücklich, als auch durch stillschweigendes Handeln schlüssig erfolgen. Zwar stellt die Abnahme eine Willenserklärung dar, diese kann aber auch konkludent abgegeben werden. Die Frage, ob eine Ingebrauchnahme eines Bauobjekts auch dann eine Abnahme darstellt, wenn diese zuvor ausdrücklich verweigert wurde, tritt relativ häufig auf. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung festgelegt, dass dann, wenn die Abnahme ausdrücklich verweigert wurde, eine stillschweigende oder fiktive Abnahme ausgeschlossen sei. Diese Entscheidung ist rechtsdogmatisch sicherlich zutreffend. Denn für eine stillschweigende Willenserklärung ist immer nur dann Raum, wenn nicht eine ausdrückliche Willenserklärung abgegeben wurde. Wurde die Abnahme aber ausdrücklich verweigert, so kann in der Ingebrauchnahme keine stillschweigende Abnahme mehr liegen. Der Bauherr hat dann deutlich gemacht, dass er die Abnahmeerklärung gerade nicht abgeben will (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2003, Aktenzeichen 2 U 107/02).

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